Sonderpädagogischer Förderbedarf

Sonderpädagogischer Förderbedarf - Was ist das?

Ein sonderpädagogischer Förderbedarf (gem. § 8 Schulpflichtgesetz) wird festgestellt, wenn ein Kind infolge einer Behinderung dem Unterricht ohne sonderpädagogische Förderung nicht folgen kann. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der sonderpädagogische Förderbedarf ist nicht gleichzusetzen mit schulischen Problemen in ein oder mehreren Unterrichtsgegenständen und schlechten Noten. Jede Schule ist verpflichtet, alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Förderung auszuschöpfen, bevor ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt werden kann.

Wer beantragt die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs?

Die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs wird in der Regel durch die Erziehungsberechtigten beantragt. In besonderen Fällen kann er auch von Amts wegen festgestellt werden (z.B. auf Antrag der Schulleitung). Im Sinne einer schulpartnerschaftlichen Zusammenarbeit ist auf Transparenz und größtmögliches Einvernehmen zu achten.

Wie wird ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt?

Sonderpädagogischer Förderbedarf wird durch einen Bescheid der Schulbehörde festgestellt. Bei ihrer Entscheidung stützt sie sich auf Gutachten. Mit solchen Gutachten werden entsprechend befähigte Personen (LehrerInnen, SchulpsychologInnen) beauftragt. Gutachten können auch von den Erziehungsberechtigten vorgelegt werden. Die Inhalte dieser Gutachten werden – auf Verlangen der Erziehungsberechtigten – in Beratungsgesprächen erklärt.

Welche Schule kann ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchen?

Die Schulbehörde hat anlässlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie bei einem Übertritt in eine Sekundarschule die Erziehungsberechtigten über die bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen zu beraten. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, so hat die Schulbehörde zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Schule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt.

Wie wird das Kind beurteilt?

Die Schulbehörde hat festzulegen, ob und in welchem Ausmaß das Kind nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass das Kind die bestmögliche Förderung erhält. Das Kind erhält ein Zeugnis der besuchten Schule. Im Zeugnis müssen der Lehrplan bzw. die Lehrpläne, die durch die Schulbehörde festgelegt wurden und die jeweilige Schulstufe vermerkt werden.

Welche Unterstützungsmaßnahmen erhält das Kind?

Die begleitenden Lehrpersonen erstellen eine individuelle Planung für jedes Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Die darin vorgesehen Maßnahmen sind vielfältig und auf die Einzelsituation zugeschnitten. Gemäß den Vorgaben aus dem Bescheid der Schulbehörde orientieren sich diese an den dort festgelegten Lehrplänen. Nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten kann auch zusätzliches Personal eingesetzt werden. Über Art und Umfang des zusätzlichen Personaleinsatzes entscheidet die Schulbehörde. Lehrpersonen, die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichten, sind durch die Schulbehörde zu unterstützen.

Wichtige Rechte der Erziehungsberechtigten im Feststellungsverfahren

  • Sie haben das Recht, eine/n Dolmetscher/in zur Seite gestellt zu bekommen.
  • Sie können zusätzliche Gutachten beibringen, beispielsweise medizinische Befunde oder Berichte über psychologische Untersuchungen, Stellungnahmen aus dem Bereich Therapie, etc.
  • Vor der Ausfertigung des Bescheides werden Ihnen im Parteiengehör die eingeholten Gutachten übermittelt. Sie haben dann die Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben oder im Rahmen eines Beratungsgesprächs die Ergebnisse der Gutachten und die weitere Vorgangsweise zu besprechen.
  • Sie können beantragen, dass der sonderpädagogische Förderbedarf neu überprüft und aufgehoben wird.
  • Sie können gegen den Bescheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben.

 

Bitte beachten Sie:

Ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht unabhängig von der besuchten Schule.

Informieren Sie sich über die verschiedenen Angebote und treffen Sie dann Ihre Entscheidung.

Überprüfen Sie immer wieder, ob der eingeschlagene Weg für Ihr Kind auch tatsächlich eine befriedigende Lösung darstellt.

Informationen und Formulare finden Sie hier.